Die aktuelle Satzung

Satzung des Ballsportvereins Bergheim (BSVB)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 11. März 1978 gegründete Verein führt den Namen „Ballsportverein Bergheim“ (BSVB).
  2. Der Sitz des Vereins ist Arnsberg–Bergheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter der Nummer VR 656 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, sportlich aktiv zu sein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    Planmäßige Übungs-, Wettkampfs – und Lehrtätigkeiten in den Sportarten Badminton, Bogenschießen, Fitness, Schach und Volleyball.
    Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke gesellschaftlich, religiös, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
  2. Mitgliedsbeiträge und sonstige Erträge dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden gemeinnützigen Verordnungen und zwar insbesondere durch Pflege des Amateursports.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Das Aufnahmegesuch Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Nach Beendigung des 18ten Lebensjahres erlischt die Mitgliedschaft, so dass zum Verbleib im Verein ein eigenständiges Aufnahmegesuch zu stellen ist.
  2. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. Im Falle einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Die jeweils gültige Satzung ist über den Vorstand erhältlich.
  4. Jedes Mitglied hat einen vierteljährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Vollversammlung beschlossen. Kosten für etwaige Rückbelastungen bei Nichteinlösen von Lastschriften werden zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben.
  5. Die Vollversammlung kann beschließen, dass mit dem Erwerb der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten ist.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. bei Vollendung des 18ten Lebensjahres,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Tod,
  5. bei Auflösung des Vereins.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte.

  1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das ausscheidende Mitglied sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
  • es trotz zweifacher Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
  • es grobe Verstöße gegen die Satzung oder sonstige Ordnungsvorschriften begeht,
  • ehrenrühriges Verhalten vorliegt oder
  • wenn wegen einer ehrenrührigen Handlung ein rechtskräftiges Urteil durch ein Gericht ausgesprochen wurde.

Zur Beantragung des Ausschlusses eines Mitglieds ist jedes Mitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Verwaltung und Leitung

Die Vereinsführung setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem erweiterten Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. 1. Vorsitzende/r,
  2. 2.Vorsitzende/r,
  3. Schriftführer/in,
  4. Kassenleiter/in.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • den von 1. – 4. genannten Vorstandsmitgliedern,
  • den Abteilungsleitern für Badminton, Bogenschießen, Fitness, Schach und Volleyball,
  • einem oder mehreren Beisitzern, die von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt werden können,
  • einem oder mehreren Ehrenvorsitzenden.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen ersten Vorsitzenden beziehungsweise seine erste Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden beziehungsweise die zweite Vorsitzende vertreten. Beide sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch. Er stellt jährlich einen Haushaltsplan auf.
  2. Der gesamte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens 3 Mitglieder beim geschäftsführenden Vorstand die Einberufung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu den Sitzungen als beratende Teilnehmer hinzuzuziehen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks zu übertragen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein im Vorstand gestellter Antrag als abgelehnt.
  3. Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Der erste Vorsitzende oder die erste Vorsitzende sowie der Schriftführer oder die Schriftführerin werden in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt. Der zweite Vorsitzende oder die zweite Vorsitzende sowie der Kassenleiter oder die Kassenleiterin werden in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt.
    Wiederwahl ist statthaft. Grundsätzlich ist die Wahl öffentlich. Geheime Wahl ist nur auf Antrag und Beschluss zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung einen Stellvertreter. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander) oder legt der Vorsitzende sein Amt nieder, so ist eine außerordentliche Vollversammlung für die Wahl von Ersatz–Vorstandsmitgliedern einzuberufen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung, die den gesamten Vorstand neu wählt.
  5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es werden nur Auslagen vergütet, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.

§ 7 Vollversammlung

  1. Jedes Jahr hat eine ordentliche Vollversammlung stattzufinden, die eine Woche vorher schriftlich oder auf der Homepage oder aber über eine Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Westfalenpost und Westfälische Rundschau) einberufen wird.
  2. In der Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung müssen zumindest folgende Punkte vorgesehen sein:
  1. Bekanntgabe der Tagesordnung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahlen
  7. Verschiedenes, darunter ggf. Anträge der Mitglieder gem. Abs.3.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung in der Vollversammlung zu stellen. Solche Anträge müssen schriftlich gestellt werden und dem Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor dem Termin der Vollversammlung zugegangen sein.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Vollversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller zum Zeitpunkt der Vollversammlung geführten stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Vollversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zu dieser erneuten Vollversammlung hinzuweisen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
  4. Die Vollversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend ist jeweils die Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

§ 8 Entscheidungen der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung entscheidet über:
  1. Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Entlastung vorzeitiger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Auflösung des Vereins,
  8. Vorliegende Anträge,
  9. Sonstiges.
  1. Die Beschlüsse der Vollversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Qualifizierte Mehrheiten

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Abweichend von der gesetzlichen Regelung sind Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Vollversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
  2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, überprüfen nach Ablauf eines Rechnungsjahres den gesamten Rechnungsabschluss und erstatten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht, der in der Vollversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie auf das Vorhandensein der entsprechenden Belege. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben gerechtfertigt sind, solange die Mittel für satzungsgemäße Zwecke verausgabt wurden.

§ 11 Außerordentliche Vollversammlung

  1. Eine außerordentliche Vollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
  2. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte stellen.
  3. Für die außerordentliche Vollversammlung gelten die Vorschriften für die Vollversammlung in dieser Satzung entsprechend.

§ 12 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden in der Vollversammlung vorgeschlagen und ernannt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 14 Jahresbericht

Der Jahresbericht wird jeweils auf der Vollversammlung vorgetragen.

§ 15 Zahlungen

In Zahlungsangelegenheiten inkl. Schecks und Zahlungsanweisungen ist neben dem Kassenleiter beziehungsweise der Kassenleiterin auch der erste Vorsitzende beziehungsweise die erste Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

§ 16 Kostenerstattungen

Die Kostenerstattungen für Lehrgänge, Tagungen, Übungsleiter usw. werden durch Beschluss des Vorstandes geregelt. Für jede Abteilung des Vereins wird im Haushaltsplan des Vereins ein bestimmter Satz festgelegt und nach Bedarf ausgegeben.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 75% der gültigen Stimmen der in der Mitglieder-, bzw. Vollversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Voraussetzung ist, dass in der Einladung zu dieser Versammlung die Abstimmung über die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kommt das vorhandene Vereinsvermögen dem Verein „Aktion Mensch e. V.“ mit der Maßgabe „Sportförderung“ zu.

Arnsberg 28.06.2017